1. Genehmigte Veranstaltung
Eine Lichterfahrt nutzt die Straße „mehr als verkehrsüblich“ und braucht deshalb eine Erlaubnis; Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband gelten immer als solche Nutzung. Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass Verkehrsvorschriften, Bedingungen und Auflagen eingehalten werden – deshalb sind die Anweisungen der Ordner verbindlich. (§ 29 Abs. 2 StVO)
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, die die Nachtruhe stören können, brauchen ebenfalls eine Erlaubnis. (§ 30 Abs. 2 StVO)
2. Fahren im geschlossenen Verband
- Für den Verband gelten die normalen Verkehrsregeln „sinngemäß“ – der Verband wird wie ein Verkehrsteilnehmer behandelt. (§ 27 Abs. 1 StVO)
- Geschlossen ist ein Verband nur, wenn er für andere deutlich als Verband erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugen muss dafür jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. Wie die Kennzeichnung bei uns aussieht, geben die Veranstalter kurz vor dem Start bekannt – bitte gut sichtbar anbringen. Sie lässt sich leicht und ohne Rückstände wieder entfernen, dein Fahrzeug nimmt keinen Schaden. (§ 27 Abs. 3 StVO)
- Ist der Verband lang, muss er in angemessenen Abständen Lücken für den übrigen Verkehr lassen; an anderen Stellen dürfen andere ihn nicht unterbrechen. (§ 27 Abs. 2 StVO)
- Wer den Verband führt, sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden. (§ 27 Abs. 5 StVO)
- Dicht und gleichmäßig fahren, aber immer mit genug Abstand zum Bremsen; nicht überholen, nicht aus der Reihe ausscheren.
3. Ampeln und Kreuzungen
- Ampeln gehen Vorfahrtsregeln und Vorfahrtsschildern vor. (§ 37 Abs. 1 StVO)
- Ampelregel im Verband: Weil der geschlossene Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, darf er nach gängiger Auslegung eine Kreuzung vollständig passieren, wenn das erste Fahrzeug bei Grün eingefahren ist – auch wenn die Ampel inzwischen Rot zeigt. Das gilt nur für einen gekennzeichneten Verband (siehe 2.). (§ 27 Abs. 1 und 3 StVO; Auslegung siehe Quellen)
- Die Zeichen und Weisungen der Polizei gehen allen anderen Regeln vor – auch der Ampel. Wenn die Polizei eine Kreuzung sichert oder anhält, gilt das. Die Pflicht zur Vorsicht bleibt trotzdem. (§ 36 Abs. 1 StVO)
- Im Zweifel anhalten: Fußgänger, Radfahrer und Querverkehr nie gefährden, nie „durchdrücken“. (§ 1 StVO)
4. Beleuchtung und Lichterketten
- Normalerweise dürfen an Fahrzeugen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen Leuchten angebracht sein. Lichterketten gehören nicht dazu. (§ 49a Abs. 1 StVZO)
- Für Lichterfahrten wird deshalb eine Ausnahme erteilt. Sie gilt nur für die Veranstaltung: Lichterketten erst am Treffpunkt einschalten und nach dem Ende wieder aus – auf der Hin- und Rückfahrt bleiben sie aus. (§ 70 StVZO; Merkblätter siehe Quellen)
- Kein Blaulicht, keine Leuchten, die wie Einsatzfahrzeuge wirken, nichts, was andere blendet. (§ 52 Abs. 3 StVZO, § 1 StVO)
- Scheinwerfer, Rückleuchten, Blinker und Bremslichter müssen frei, sauber und funktionsfähig bleiben; bei Dunkelheit wird mit Abblendlicht gefahren. (§ 17 Abs. 1 und 2 StVO, § 23 Abs. 1 StVO)
- Die Kennzeichen müssen gut lesbar bleiben – nicht zuhängen, nicht überstrahlen. (§ 23 Abs. 1 StVO)
- Umbauten, die andere gefährden können, lassen die Betriebserlaubnis erlöschen – also nichts fest verbauen, was nicht eingetragen ist. (§ 19 Abs. 2 StVZO)
5. Befestigung, Sicht, Abmessungen
- Deko und Lichterketten so befestigen, dass sie selbst bei einer Vollbremsung nicht verrutschen, herabfallen oder klappern. (§ 22 Abs. 1 StVO)
- Sicht des Fahrers nicht einschränken: Scheiben, Spiegel und Sichtfeld bleiben frei. (§ 23 Abs. 1 StVO)
- Fahrzeug samt Deko höchstens 2,55 m breit und 4 m hoch. (§ 22 Abs. 2 StVO)
- Kabel und Stromversorgung sicher verlegen (keine losen Kabel, kein offenes Hantieren während der Fahrt).
6. Verhalten während der Fahrt
- Ständige Vorsicht und Rücksicht; niemand darf gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. (§ 1 StVO)
- Hupen nur zur Warnung bei Gefahr – kein Hupkonzert. (§ 16 Abs. 1 StVO)
- Kein unnötiger Lärm: keine aufheulenden Motoren, Musik in vernünftiger Lautstärke. (§ 30 Abs. 1 StVO)
- Nur so viele Personen mitnehmen, wie Sitzplätze mit Gurt vorhanden sind; niemand auf Ladeflächen, Anhängern oder außen am Fahrzeug. (§ 21 Abs. 1 StVO)
- Handy: Wer fährt, darf es nicht in die Hand nehmen – auch nicht zum Filmen. Filmen und Livestreams macht der Beifahrer. (§ 23 Abs. 1a StVO)
7. Alkohol und Drogen
- Ab 0,5 Promille ist Fahren eine Ordnungswidrigkeit; unter Drogeneinfluss ebenso. (§ 24a StVG)
- Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren: 0,0 Promille und kein Cannabis. (§ 24c StVG)
- Bei der Lichterfahrt gilt für alle Fahrer strenger: 0,0 Promille, keine Drogen, kein Cannabis – siehe Null Toleranz.
8. Fahrzeug und Versicherung
- Mitfahren dürfen nur zugelassene, haftpflichtversicherte und verkehrssichere Fahrzeuge. (§ 1 PflVG, § 23 Abs. 1 StVO)
- Für Anhänger, Quads und Motorräder gelten dieselben Regeln; Personen dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitzen mitfahren.
Quellen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): § 1, § 16, § 17, § 21, § 22, § 23, § 27, § 29, § 30, § 36, § 37 – gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): § 19, § 49a, § 52, § 70 – gesetze-im-internet.de
- Straßenverkehrsgesetz (StVG): § 24a, § 24c; Pflichtversicherungsgesetz: § 1 PflVG
- Ampelregel im Verband (Auslegung von § 27 StVO): bussgeldkatalog.de – geschlossener Verband, bussgeldkatalog.net – § 27 StVO; Autokorso ohne Kennzeichnung kein geschlossener Verband: iww.de – Rechtsprechung
- Lichterketten nur mit Ausnahme nach § 70 StVZO, nur während der Veranstaltung: Merkblatt Lichterfahrten (LASuV Sachsen, 2026), Regelung Lichterfahrten (Verkehrsministerium Rheinland-Pfalz), top agrar – Beispiele aus anderen Bundesländern; in Bayern gilt der Bescheid des Landratsamts.
Stand: 30.10.2026 · zurück zur Lichterfahrt